Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 27.11.2015 – L 13 SB 82/15
Merkzeichen B · Rechtsprechungsseite
Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – 27.11.2015 – L 13 SB 82/15
Einordnung: Psychotische Störung / Orientierung
Bedeutung: Panik und psychotische Orientierungsdefizite machten Begleitung beim Ein-/Aussteigen
und während der Fahrt erforderlich; G und B zugesprochen.
Entscheidungstext
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mä wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das
Berufungsverfahren zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und
„B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung).
2 2012 war bei der Klägerin durch den R-Kreis ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden.
Auf den Verschlimmerungsantrag der Klägerin vom 19. November 2012 stellte der Beklagte bei ihr mit
Bescheid vom 29. Mai 2013 einen Grad der Behinderung von 60 fest, lehnte aber die Zuerkennung
des Merkzeichens B ab. Hierbei ging er von den Funktionsbeeinträchtigungen psychische
Behinderung, Depression und außergewöhnliche Schmerzreaktion aus. Den Widerspruch der Klägerin
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2013 mit der Begründung zurück, dass die
gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B bei der Klägerin nicht vorlägen.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin die Zuerkennung der versagten
Merkzeichen begehrt.
Neben Befundberichten hat das Sozialgericht das Gutachten des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie R vom 6. Oktober 2014 eingeholt, der im Hinblick auf die Einschränkung des
Gehvermögens infolge psychotischer Störungen der Orientierungsfähigkeit sowie die Notwendigkeit
einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei der Klägerin die
Voraussetzungen der Merkzeichen G und B bejaht hat. Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom
21. Januar 2015 ist der Sachverständige bei dieser Einschätzung geblieben.
Dem Gutachten folgend hat das Sozialgericht den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 16. Mä
verpflichtet, bei der Klägerin die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G und B
festzustellen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er u.a. ausführt: Die von dem
Sachverständigen festgestellten Panikattacken rechtfertigten nicht die Zuerkennung der begehrten
Merkzeichen. Zu berücksichtigen seien Leiden, die zu Störungen der Orientierungslosigkeit führten,
und solche Anfälle, die mit Bewusstseinsverlust und Sturzgefahr verbunden seien, nicht aber
Antriebsstörungen aufgrund psychischer Leiden.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 16. Mä aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die sozialgerichtliche Entscheidung zutreffend ist.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit
einverstanden sind (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des
Merkzeichens „G“.
Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, Anspruch auf
unentgeltliche Beförderung. Alternativ können sie nach § 3a Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz eine
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer um 50 v. H. beanspruchen. Über das Vorliegen der damit
angesprochenen gesundheitlichen Merkmale treffen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 1
und 4 SGB IX).
Nach § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens nicht ohne erhebliche
Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahr für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr
zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kommt es nicht auf die konkreten
örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d.h.
altersunabhängig von nichtbehinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche
Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben
Stunde zurückgelegt wird (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 10. Dezember 1987, 9a RVs 11/87,
BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr. 2). Nach den gutachterlichen Feststellungen ist dem Kläger
diese Wegstrecke nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich.
Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke
nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert in §§ 145 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit
eine Behinderung des schwerbehinderten Menschen sein und diese Behinderung dessen
Gehvermögen einschränken muss (sog. „doppelte Kausalität“, siehe Bundessozialgericht -BSG-, Urteil
vom 24. April 2008 – B 9/9a SB 7/06 R –, SozR 4-3250 § 146 Nr. 1). Hierzu hatte das
Bundessozialgericht die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) herangezogen, die in Nr. 30 Abs.
3 bis 5 Regelfälle beschrieben, bei denen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" als erfüllt anzusehen
waren und die bei der Beurteilung einer dort nicht erwähnten Behinderung als Vergleichsmaßstab
dienen konnten (so BSG, Urteil vom 13. August 1997, 9 RVs 1/96, SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gaben die AHP an, welche Funktionsstörungen in welcher
Ausprägung vorliegen mussten, bevor angenommen werden konnte, dass ein Behinderter infolge
einer Einschränkung des Gehvermögens "in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt ist". Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass das menschliche
Gehvermögen keine statische Messgröße ist, sondern von verschiedenen Faktoren geprägt und
variiert wird. Darunter sind neben den anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und
etwaige Behinderungen, vor allem der Trainingszustand, die Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art
des Gehens (ökonomische Beanspruchung der Muskulatur, Gehtempo und Rhythmus) sowie
Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation, zu nennen. Von diesen Faktoren filterten die AHP
all jene heraus, die nach dem Gesetz außer Betracht zu bleiben haben, weil sie die
Bewegungsfähigkeit des schwerbehinderten Menschen im Straßenverkehr nicht infolge einer
behinderungsbedingten Einschränkung seines Gehvermögens, sondern möglicherweise aus anderen
Gründen erheblich beeinträchtigen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 1997, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten auch auf der Grundlage der in der Anlage zu der am 1. Januar 2009 in Kraft
getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412)
festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ weiter, und zwar unabhängig davon, ob – wie
überwiegend vertreten wird (so Dau, jurisPR-SozR 4/2009, Anm. 4; Oppermann, in: Hauck/Noftz, GK
SGB, Loseblattwerk Stand: 2013 zu § 69 SGB IX; LSG Baden-Württemberg, seit Urteil vom 23. Juli
2010 – L 8 SB 3119/08 – in ständiger Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 24. Januar 2014 – L 8 SB
2723/13 –; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –;
offen gelassen von: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2013 – L 10 SB
154/12 –; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2011 – L 13 SB 12/08 –) – die
Vorschriften über die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ in Teil D Nr. 1d bis 1f der Anlage zu § 2
VersMedV mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nichtig sind. Denn die in den AHP
aufgestellten Kriterien wurden über Jahre hinweg sowohl von der Verwaltung als auch von den
Gerichten in ständiger Übung angewandt, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "G" als gewohnheitsrechtlich anerkannt zu betrachten sind (so auch LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2009 – L 10 SB 39/09 –). Hinzu kommt, dass mit ihrer
Verrechtlichung durch die VersMedV keine Änderung des Rechtszustandes beabsichtigt war, da sie
materiell die Regelungen zum Merkzeichen „G“ unverändert aus den AHP übernommen hat.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Klägerin die ortsübliche Wegstrecke „infolge einer
Einschränkung des Gehvermögens“ (§ 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) nicht möglich. Denn nach den
überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. R ist die Klägerin infolge von psychotischen
Störungen der Orientierungsfähigkeit, die sich beim Verlassen ihrer Wohnung durch Veränderungen
ihrer Umgebung im Rahmen einer psychotischen Erwartungsangst entwickelt, in ihrer Gehfähigkeit
gestört. Infolge der Orientierungsstörungen und der Panikreaktionen der Klägerin kann es zu nicht
vorhersehbaren und gefährlichen Reaktionen unter Missachtung der tatsächlich vorliegenden
Gefährdungen kommen, und zwar plötzliche Fluchttendenzen mit unbedachtem Überqueren der
Fahrbahn und die unzureichende Beachtung der Gefahren der Wegstrecke.
Den Einwänden des Beklagten ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (zuletzt: Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –) nicht zu folgen. Denn
der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gebietet im Lichte sowohl
des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UNkonventionsrechtlichen
Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG; Art. 5 Abs. 2 UN-BRK, hierzu BSGE 110, 194 =
SozR 4-1100 Art 3 Nr. 69) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen
Beeinträchtigungen. Den nicht erwähnten Behinderungen sind die Regelbeispiele als
Vergleichsmaßstab zur Seite zu stellen. Anspruch
auf Nachteilsausgleich G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des
einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr. 1 lit. d bis f der Anlage zu § 2
VersMedV genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren
Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 13.8.1997 – 9 RVs 1/96 –
SozR 3-3870 § 60 Nr. 2). Dies gilt auch für psychosomatische oder psychische Behinderungen und
Krankheitsbilder (so BSG, Urteil vom 11. August 2015 – B 9 SB 1/14 R –).
2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „B“.
Nach § 146 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sind zur Mitnahme einer Begleitperson schwerbehinderte Menschen
berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Dies ist bei der Klägerin der Fall: Nach den Feststellungen des
Sachverständigen R benötigt sie infolge ihrer psychotischen Störung bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel, insbesondere beim Einund Aussteigen und auch während der Fahrt, eine
Begleitperson, die nicht nur beruhigend und entängstigend auf sie einwirkt, sondern auch das in der
psychotischen Angstsymptomatik liegende Orientierungsdefizit kompensieren kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.